Satzung des Vereins „Technische Flotte Rostock“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein ist im Vereinsregister Rostock eingetragen und heißt
„Technische Flotte Rostock“ e. V.
Der Sitz des Vereins ist auf dem Eisbrecher „Stephan Jantzen“
Die ladungsfähige Postanschrift lautet Warnowufer 65, 18057 Rostock.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Technik, Bildung, Denkmalpflege Kunst und Kultur.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
· Pflege maritimer Tradition auf regionaler Ebene durch Unterhaltung, Unterstützung, Übernahme, Wartung und Pflege vorrangig maritimer historischer Objekte zu Gunsten der Öffentlichkeit.
· Der Verein übernimmt bei Bedarf ein marinetechnisches Denkmal als Betreiber in Wartung zur Sicherung des Kulturgutes, zur Präsentation der Geschichte des Objekts, nach Möglichkeit ein schwimmendes Objekt.
· Das vom Verein übernommene Objekt/Schiff soll einen geschichtlich, technisch, technologischen Abschnitt im Schiffsbetrieb bzw. Schiffbau widerspiegeln und durch den Betrieb und Erhalt diesen traditionell erlebbar machen.
· Entwicklung der modernen Schifffahrt unter Berücksichtigung der Umwelt, der Klimaforschung und den Schutz der Meere.
· Entwicklung des Standortes Rostock für internationale und interdisziplinäre Kooperation der Wissenschaftszweige
Umwelt, maritime Technik und Natur zwischen den europäischen Universitäten.
· Bereitstellung von Räumlichkeiten für Nutzung maritimer Vereine und Begegnungszentrum für maritim
Interessierte.
· Gewinnung von Mitgliedern für das Betreiben des Vereins. Für spezielle Aufgaben können im Rahmen der
Finanzierbarkeit Arbeitsverhältnisse begründet werden. Ein Aufwendungsersatz für eingesetztes Personal ist in
geringem Maße unter Beachtung der Finanzierbarkeit möglich.
· Pflege einer intensiven auf den Zweck des Vereins gerichteten Zusammenarbeit mit dem Rostocker Schiffbau-
und Schifffahrtsunternehmen, mit maritimen Vereinen und Gesellschaften sowie Unternehmen und Institutionen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind, die Ziele aktiv, das heißt durch einen mindestens zwölfstündigen Arbeitseinsatz pro Monat zu unterstützen.
Hiervon ausgenommen sind Sponsor- bzw. andere Fördermitgliedschaften.
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich jeweils zu zahlenden Beiträge regelt.
In Ausnahmefällen können Mitglieder mit sozial schwachen Status von der Beitragspflicht entbunden werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Annahme des Aufnahmeantrages im Vorstand. Es erfolgt ein Aufnahmegespräch mit mindestens einem Vorstandsmitglied und einem Bootsmann. Die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach einer Probezeit von 3 Monaten nach Zustimmung des Vorstandes. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederschaft zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung seiner Pflicht zur aktiven Mitwirkung der Realisierung des Vereinszwecks selbst nicht nachkommt beziehungsweise mit dem Beitrag sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden, welcher mit einer Begründung versehen sein muss. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rechnungsprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes gefordert wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Soweit das Mitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat, ist eine Einladung auch auf elektronischem Wege ausreichend, soweit die Einladung mit einer Frist von zwei Wochen elektronisch versandt wird. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied genannte E-Mail-Adresse gesandt wurde.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
· Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
· Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
· Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
· Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven, ordentlichen Mitglieder anwesend sind, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten.
Dem Vorstand obliegt die ehrenamtliche Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand und der Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglied des Vorstandes und Rechnungsprüfer kann nur werden, wer auch Vereinsmitglied ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Rechnungsprüfer darf kein Mitglied des Vorstandes sein, kann aber an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt aus der Mitte des Vorstandes durch die gewählten Mitglieder in einem besonderen Wahlgang. Die Vertretung des Vorsitzenden erfolgt durch den stellvertretenden Vorsitzenden, der vom Vorstand berufen wird.
Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aufgrund von Tod, Rücktritt oder Krankheit dauerhaft ausfallen, kann der Vorstand durch Beschluss das Amt kommissarisch mit einem Mitglied des Vereins besetzen.
Neuwahlen finden mit dem nächsten regulären Wahltermin laut Satzung satt.
Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandsitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Dabei soll eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsführer/ Vereinskapitän
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen. Der Geschäftsführer ist, sollte er nicht Mitglied des Vorstandes sein, berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen, ggf. erfolgt eine Einladung.
§ 10 Haftung
Der Vorstand, seine Mitglieder und andere satzungsmäßig berufene Vertreter haften gegenüber den Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Vorstand, seine Mitglieder und andere satzungsmäßig berufene Vertreter die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
§ 11 Satzungsänderung
Für die Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beschlüsse und Wahlen
Beschlüsse und Wahlen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Hat bei Wahlen niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist in der Stichwahl derjenige mit denen meisten erhaltenen Stimmen. Im Falle eines erneuten Patts entscheidet das Los.
Beschlüsse und Wahlen sind schriftlich zu protokollieren und bei Vorstandssitzungen vom Vorstand, bei Mitgliederversammlungen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Rostock, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, maritim-museale Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung als Ehrenmitglied erfolgt mit einer mindestens 50 %en Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Rostock, den 05.04.2022
Erik Lubatschofski Wolfgang Heidenreich
Vorsitzender Stellvertretender Vorsitzender
Wir freuen uns auf ihren Besuch an Bord.
Bleiben Sie gesund!
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